Keinen Bock auf Hinweisgeber? Wir schon.

Am 02.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Dass bedeutet, dass Unternehmen ab 250 Mitarbeiter unverzüglich und Unternehmen mit 50 - 249 Mitarbeitern bis zum 17.12.2023 eine interne Meldestelle für Hinweise durch Hinweisgeber einrichten müssen. Aber keine Panik - wir haben einen Plan für Sie.

Wir kümmern uns um Ihren Hinweisgeberschutz und Sie kümmern sich um Ihr Kerngeschäft.



 Auslagerung der internen Stelle auf uns!

Mit einer Auslagerung der internen Stelle auf uns als Dienstleister stellen Sie zentrale Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes sicher und haben darüber hinaus noch weitere Vorteile:






Unabhängigkeit und Neutralität

Fachkunde

Schonung interner Ressourcen

Kündbare Verträge

Als externe Berater sind wir objektiv in der Beurteilung unternehmensinterner Prozesse und Sachverhalte und unterliegen keinen Interessenskonflikten, wenn es zu einer Hinweismeldung kommt.

Wir verfügen bereits über die geforderte Fachkunde und bilden uns ständig weiter.
Alle unsere Berater verfügen über Personenzertifizierungen durch den TÜV Rheinland bzw. der DEKRA.


Unser Ziel ist es, dass Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
Wir kümmern uns um den Hinweisgeberschutz, so dass Sie und Ihre Mitarbeiter sich um Ihr Geschäft kümmern können.


Wir arbeiten auf Basis von Dienstleistungsverträgen.
Im Gegensatz zum Sonderkündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten können Sie diese Verträge im Rahmen der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen.


Hinweisgeberschutz kann einfach sein! Unser Leistungsumfang:

  • Bereitstellung eines TÜV-geprüften Beauftragten für Hinweisgeberschutz
  • Bereitstellung eines Hinweisgeberportals zur Aufnahme anonymisierter Meldungen mit unter Ihrer dedizierten URL
  • Übernahme der Tätigkeiten als interne Meldestelle gemäß § 17 Hinweisgeberschutzgesetz
  • Unterstützung bei der Durchführung von Folgemaßnahmen gemäß § 18 Hinweisgeberschutzgesetz
  • Bereitstellung Dokumentation zur Datenschutzfolgenabschätzung für die Tätigkeiten der internen Meldestelle
  • Bereitstellung der Verfahrensdokumentation zu den Prozessen der internen Meldestelle
  • Durchführung von Mitarbeitersensibilisierungen